Gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen einem Kloster, einem Konvent, einem Stift und einer Abtei? Mir wurde erst in Irland beim Besichtigen von Ruinen bewusst, dass es offensichtlich eben einen Unterschied zu geben scheint, aber welchen?
gefragt von Plato am 30.06.2005 um 22:17
gargas antwortet am 01.07.2005 um 08:39
Der allgemeinste Begriff ist Kloster,
[von lateinisch claustrum »abgeschlossener Ort«], in verschiedenen Religionen der gegenüber der Außenwelt abgeschlossene Lebens- und Kultbereich einer Nonnen- oder Mönchsgemeinschaft.
Abtei
[aus mittellateinisch], unter einem Abt oder einer Äbtissin stehendes Kloster.
Für die Erhebung eines Klosters zur Abtei durch den Heiligen Stuhl müssen bestimmte kirchenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. bestimmte Mindestanzahl von Mönchen bzw. Nonnen).
Abt
[zu Abba],. Der Abt ist der Vorsteher eines Klosters mit Abtsverfassung, der in der Regel von den stimmberechtigten Mönchen gewählt wird. Frauenklöstern steht entsprechend eine Äbtissin vor. Er besitzt als regierender Abt ordentliche Gerichtsbarkeit über die Angehörigen seiner Abtei (Regularabt) oder auch über ihr Gebiet (Abt nullius, bis 1977).
Konvent
der, Kirchenrecht: in der katholischen Kirche die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder eines Klosters, die z.B. den Abt wählen. Der Begriff wird auch für das Konventsgebäude oder als Bezeichnung für ein ganzes Kloster benutzt.
Am kompliziertesten: Stift
Gemeinschaft von Geistlichen mit Grundbesitz und eigenem Rechtsstatus.
Stiftskirche
Seit dem Mittelalter war die Stiftskirche der Mittelpunkt eines kirchlichen Stifts. Hier lebten Kleriker oder Stiftsherren, später auch Stiftsdamen je für sich in einer vita communis, aber ohne Bindung an einen Orden. Ihre Versorgung war durch eine Stiftung oder Schenkung sicher gestellt. Das Stiftswesen entwickelte sich zu einer rechtlich genau geregelten Organisationsform. Seit der Reformation verlor es sehr an Bedeutung. Heutige Stiftskirchen erinnern an ihren monastischen Ursprung.
Stift,
katholisches Kirchenrecht: ein mit einer Stiftung dotiertes (ausgestattetes) Kollegium von kanonisch lebenden Klerikern (Stiftsherren, Chorherren oder Kanoniker) mit der Aufgabe des Chordienstes an der Stiftskirche, das heißt an der Domkirche eines Bistums (Domstift, Hochstift) oder an einer anderen Kirche (Niederstift, Kollegiatsstift); innerhalb des Stifts bildet das Stiftskapitel die rechtliche Gemeinschaft seiner vollberechtigten Mitglieder. Die Bezeichnung Stift ging auch auf die geistlichen Fürstentümer über (das Territorium eines Erzbistums hieß Erzstift, das eines geistlichen Kurfürstentums Kurstift).
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Cori_oberschlau antwortet am 17.11.2008 um 16:14
da untaschied is das de leid wos bei an stift dabei worn nu a eigentum kopt hobm und a eigenes einkommen und de Mönche und nonnen beim kloster net.
Bussalalalalal
Hab euch ganz mega toll supadupi liiiiiiiiiieb!!!!!!
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